§ 53 Sozialgesetzbuch 8 - Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht
Sie sind hier.
(1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht Personen vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zur Bestellung als Vormund eignen.
(2) Das Jugendamt hat seinen Vorschlag zu begründen. Es hat dem Familiengericht darzulegen,
(3) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.