§ 87e SGB 8

§ 87e Sozialgesetzbuch 8 - Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung


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§ 87e SGB 8 - Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung

Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.


Stand: 21.12.2022





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