§ 26 SGB 8

§ 26 Sozialgesetzbuch 8 - Landesrechtsvorbehalt


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§ 26 SGB 8 - Landesrechtsvorbehalt

Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.


Stand: 21.12.2022





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