(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen über
- 1.
- Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen,
- 1a.
- Kinder in den Klassenstufen eins bis vier,
- 2.
- Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege,
- 3.
- Personen, die mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 in Pflegestellen durchführen, und die von diesen betreuten Kinder,
- 4.
- die Empfänger
- a)
- der Hilfe zur Erziehung,
- b)
- der Hilfe für junge Volljährige und
- c)
- der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,
- 5.
- Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind,
- 6.
- Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen worden sind,
- 7.
- Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugendamts stehen,
- 8.
- Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist,
- 9.
- Maßnahmen des Familiengerichts,
- 10.
- Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6,
- 11.
- die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen Personen und deren Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen,
- 12.
- die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sowie
- 13.
- Gefährdungseinschätzungen nach § 8a
als Bundesstatistik durchzuführen.
(2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der elterlichen Sorge sind im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch laufende Erhebungen über Sorgeerklärungen durchzuführen.
Stand: 21.12.2022
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