§ 73 Sozialgesetzbuch 8 - Ehrenamtliche Tätigkeit
Sie sind hier.
Zweiter Abschnitt Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sollen bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt werden.
Stand: 21.12.2022