§ 73 SGB 8

§ 73 Sozialgesetzbuch 8 - Ehrenamtliche Tätigkeit


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Zweiter Abschnitt Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit

   

§ 73 SGB 8 - Ehrenamtliche Tätigkeit

In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sollen bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt werden.


Stand: 21.12.2022





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