§ 97 SGB 8

§ 97 Sozialgesetzbuch 8 - Feststellung der Sozialleistungen


Sie sind hier.





 ◄     SGB 8     ► 

Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften

   

§ 97 SGB 8 - Feststellung der Sozialleistungen

Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt.


Stand: 21.12.2022





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

97-SGB 8-Haftungsausschluss