§ 89g SGB 8

§ 89g Sozialgesetzbuch 8 - Landesrechtsvorbehalt


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§ 89g SGB 8 - Landesrechtsvorbehalt

Durch Landesrecht können die Aufgaben des Landes und des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden.


Stand: 21.12.2022





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