Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften Erster Titel Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
Stand: 20.12.2022