§ 11 SGB 1

§ 11 Sozialgesetzbuch 1 - Leistungsarten


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Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften Erster Titel Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger

   

§ 11 SGB 1 - Leistungsarten

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.


Stand: 20.12.2022





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