§ 5 Sozialgesetzbuch 1 - Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden
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Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf