§ 58 SGB 1

§ 58 Sozialgesetzbuch 1 - Vererbung


Sie sind hier.





 ◄     SGB 1     ► 

   

§ 58 SGB 1 - Vererbung

Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.


Stand: 20.12.2022





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

58-SGB 1-Haftungsausschluss