§ 13 SGB 1

§ 13 Sozialgesetzbuch 1 - Aufklärung


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§ 13 SGB 1 - Aufklärung

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.


Stand: 20.12.2022





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13-SGB 1-Haftung