§ 38 SGB 1

§ 38 Sozialgesetzbuch 1 - Rechtsanspruch


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Zweiter Titel Grundsätze des Leistungsrechts

   

§ 38 SGB 1 - Rechtsanspruch

Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.


Stand: 20.12.2022





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