§ 31 Sozialgesetzbuch 1 - Vorbehalt des Gesetzes
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Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.
Stand: 20.12.2022