§ 31 SGB 1

§ 31 Sozialgesetzbuch 1 - Vorbehalt des Gesetzes


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§ 31 SGB 1 - Vorbehalt des Gesetzes

Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.


Stand: 20.12.2022





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