§ 71 SGB 1

§ 71 Sozialgesetzbuch 1 - Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung


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§ 71 SGB 1 - Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung

§ 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März 2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden.


Stand: 20.12.2022





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