§ 71 Sozialgesetzbuch 1 - Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung
Sie sind hier.
§ 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März 2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden.
Stand: 20.12.2022