§ 70 Sozialgesetzbuch 1 - Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht
Sie sind hier.
Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 45 Abs. 2 und 3 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
Stand: 20.12.2022