§ 28a SGB 1

§ 28a Sozialgesetzbuch 1 - Leistungen der Eingliederungshilfe


Sie sind hier.





 ◄     SGB 1     ► 

   

§ 28a SGB 1 - Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.




Stand: 20.12.2022





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

28a-SGB 1-Haftungsausschluss