§ 28 SGB 1
§ 28 Sozialgesetzbuch 1 - Leistungen der Sozialhilfe
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§ 28 SGB 1 - Leistungen der Sozialhilfe
(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:
- 1.
- Hilfe zum Lebensunterhalt,
- 1a.
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- 2.
- Hilfen zur Gesundheit,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- Hilfe zur Pflege,
- 5.
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
- 6.
- Hilfe in anderen Lebenslagen
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.
Stand: 20.12.2022
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