§ 7 SGB 1

§ 7 Sozialgesetzbuch 1 - Zuschuß für eine angemessene Wohnung


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§ 7 SGB 1 - Zuschuß für eine angemessene Wohnung

Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.


Stand: 20.12.2022





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