§ 7 Sozialgesetzbuch 1 - Zuschuß für eine angemessene Wohnung
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Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.
Stand: 20.12.2022