(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:
- 1.
- Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
- 2.
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
- 3.
- Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
- 4.
- Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen,
- 5.
- Rentenabfindungen,
- 6.
- Haushaltshilfe,
- 7.
- Betriebshilfe für Landwirte.
(2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.
Stand: 20.12.2022
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