§ 62 SGB 1

§ 62 Sozialgesetzbuch 1 - Untersuchungen


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§ 62 SGB 1 - Untersuchungen

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.


Stand: 20.12.2022





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62-SGB 1-Haftung