§ 28 Sozialgesetzbuch 1 - Leistungen der Sozialhilfe
Sie sind hier.
(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:
(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.