§ 52 SGB 1

§ 52 Sozialgesetzbuch 1 - Verrechnung


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§ 52 SGB 1 - Verrechnung

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.


Stand: 20.12.2022





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