§ 67 Sozialgesetzbuch 1 - Nachholung der Mitwirkung
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Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
Stand: 20.12.2022