§ 19b Sozialgesetzbuch 1 - Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
(1) Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand können in Anspruch genommen werden:
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.