§ 146 SGB 7

§ 146 Sozialgesetzbuch 7 - Verletzung der Dienstordnung


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§ 146 SGB 7 - Verletzung der Dienstordnung

Widerspricht ein Dienstvertrag der Dienstordnung, ist er insoweit nichtig. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch zwischen Dienstvertrag und Dienstordnung auf einer nach Abschluß des Vertrages in Kraft getretenen Änderung der Dienstordnung zum Nachteil des Angestellten beruht.


Stand: 17.07.2023





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146-SGB 7-Haftung