§ 191 Sozialgesetzbuch 7 - Unterstützungspflicht der Unternehmer
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Zweiter Abschnitt Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten
Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung.
Stand: 17.07.2023