§ 191 SGB 7

§ 191 Sozialgesetzbuch 7 - Unterstützungspflicht der Unternehmer


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Zweiter Abschnitt Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten

   

§ 191 SGB 7 - Unterstützungspflicht der Unternehmer

Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung.


Stand: 17.07.2023





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