§ 189 SGB 7

§ 189 Sozialgesetzbuch 7 - Beauftragung einer Krankenkasse


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§ 189 SGB 7 - Beauftragung einer Krankenkasse

Unfallversicherungsträger können Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu erbringen; die Einzelheiten werden durch Vereinbarung geregelt.


Stand: 17.07.2023





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