§ 81 Sozialgesetzbuch 7 - Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage
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Dritter Abschnitt Jahresarbeitsverdienst Erster Unterabschnitt Allgemeines
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Leistungen in Geld, die nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.
Stand: 17.07.2023