§ 109 SGB 7

§ 109 Sozialgesetzbuch 7 - Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen


Sie sind hier.





 ◄     SGB 7     ► 

   

§ 109 SGB 7 - Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen

Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.


Stand: 17.07.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

109-SGB 7-Haftungsausschluss