§ 176 Sozialgesetzbuch 7 - Grundsatz
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Siebter Unterabschnitt Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften tragen ihre Rentenlasten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gemeinsam.
Stand: 17.07.2023