§ 77 SGB 7

§ 77 Sozialgesetzbuch 7 - Wiederaufleben der abgefundenen Rente


Sie sind hier.





 ◄     SGB 7     ► 

   

§ 77 SGB 7 - Wiederaufleben der abgefundenen Rente

(1) Werden Versicherte nach einer Abfindung Schwerverletzte, lebt auf Antrag der Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf.

(2) Die Abfindungssumme wird auf die Rente angerechnet, soweit sie die Summe der Rentenbeträge übersteigt, die den Versicherten während des Abfindungszeitraumes zugestanden hätten. Die Anrechnung hat so zu erfolgen, daß den Versicherten monatlich mindestens die halbe Rente verbleibt.




Stand: 17.07.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

77-SGB 7-Haftungsausschluss