§ 39 Sozialgesetzbuch 7 - Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
Sie sind hier.
Vierter Unterabschnitt Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen
(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.