§ 50 SGB 7

§ 50 Sozialgesetzbuch 7 - Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes


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§ 50 SGB 7 - Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes

Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 66 bis 71 des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.


Stand: 17.07.2023





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