§ 50 Sozialgesetzbuch 7 - Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
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Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 66 bis 71 des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.
Stand: 17.07.2023