§ 156 SGB 7

§ 156 Sozialgesetzbuch 7 - Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt


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§ 156 SGB 7 - Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt

Die Satzung kann bestimmen, daß das für die Berechnung der Beiträge maßgebende Arbeitsentgelt nach der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden oder den für die jeweiligen Arbeiten nach allgemeinen Erfahrungswerten durchschnittlich aufzuwendenden Arbeitsstunden berechnet wird; als Entgelt für die Arbeitsstunde kann höchstens der 2.100. Teil der Bezugsgröße bestimmt werden.


Stand: 17.07.2023





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