§ 141 SGB 7

§ 141 Sozialgesetzbuch 7 - Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht


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§ 141 SGB 7 - Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht

(1) Träger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist der Unfallversicherungsträger. Die Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht führt die für den Unfallversicherungsträger zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Der Unfallversicherungsträger kann die Haftpflicht- und Auslandsversicherung auch in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts betreiben. Er kann seine Rechtsträgerschaft auf eine andere öffentlich-rechtliche Einrichtung übertragen.




Stand: 17.07.2023





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