§ 216 SGB 7

§ 216 Sozialgesetzbuch 7 - Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)


Sie sind hier.





 ◄     SGB 7     ► 

   

§ 216 SGB 7 - Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)

(1) Soweit Vorschriften dieses Buches beim Jahresarbeitsverdienst oder beim Sterbegeld an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet (Bezugsgröße (Ost)) maßgebend, wenn es sich um einen Versicherungsfall in diesem Gebiet handelt.

(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommensanrechnungen auf Leistungen an Hinterbliebene an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet hat.




Stand: 17.07.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

216-SGB 7-Haftungsausschluss