§ 169 SGB 7

§ 169 Sozialgesetzbuch 7 - Erhebung von Säumniszuschlägen


 ◄     SGB 7     ► 


   

§ 169 SGB 7 - Erhebung von Säumniszuschlägen

Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn

1.
dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder
2.
ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.
Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.


Stand: 17.07.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

169-SGB 7-Haftung