§ 169 SGB 7

§ 169 Sozialgesetzbuch 7 - Erhebung von Säumniszuschlägen


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§ 169 SGB 7 - Erhebung von Säumniszuschlägen

Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn

1.
dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder
2.
ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.
Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.


Stand: 17.07.2023





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