§ 194 SGB 7

§ 194 Sozialgesetzbuch 7 - Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen


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§ 194 SGB 7 - Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen

Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu melden.


Stand: 17.07.2023





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194-SGB 7-Haftung