§ 194 Sozialgesetzbuch 7 - Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen
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Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu melden.
Stand: 17.07.2023