§ 142 SGB 7

§ 142 Sozialgesetzbuch 7 - Gemeinsame Einrichtungen


 ◄     SGB 7     ► 


   

§ 142 SGB 7 - Gemeinsame Einrichtungen

(1) Unfallversicherungsträger, die dieselbe Aufsichtsbehörde haben, können vereinbaren, gemeinsame Einrichtungen der Auslandsversicherung zu errichten.

(2) Die Vereinbarung wird mit Beginn eines Kalenderjahres wirksam. Die Beschlüsse der Vertreterversammlungen über die Vereinbarung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.




Stand: 17.07.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

142-SGB 7-Haftung