(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig
- 1.
- für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
- 1a.
- für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände
- a)
- bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oder
- b)
- bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen,
- 2.
- für Haushalte,
- 3.
- für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt,
- 4.
- für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist,
- 5.
- für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten,
- 6.
- für Personen, die nach § 2 Abs.1 Nr. 16 versichert sind,
- 7.
- für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für
- 1.
- Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe,
- 2.
- Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie
- 3.
- Unternehmen, die Seefahrt betreiben.
Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmen der in
§ 123 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 genannten Art.
Stand: 17.07.2023
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