§ 102 SGB 11

§ 102 Sozialgesetzbuch 11 - Angaben über Leistungsvoraussetzungen


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§ 102 SGB 11 - Angaben über Leistungsvoraussetzungen

Die Pflegekasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, zu speichern. Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen und zur Leistung von Zuschüssen.


Stand: 26.07.2023





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