§ 96 SGB 11

§ 96 Sozialgesetzbuch 11 - Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten


Sie sind hier.





 ◄     SGB 11     ► 

   

§ 96 SGB 11 - Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Pflegekassen und die Krankenkassen dürfen erhobene personenbezogene Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlich sind, gemeinsam verarbeiten. Insoweit findet § 76 des Zehnten Buches im Verhältnis zwischen der Pflegekasse und der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist (§ 46 ), keine Anwendung.

(2) § 286 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verbände der Pflege- und Krankenkassen.




Stand: 26.07.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

96-SGB 11-Haftungsausschluss