§ 142 SGB 11

§ 142 Sozialgesetzbuch 11 - Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren


Sie sind hier.





 ◄     SGB 11     ► 

   

§ 142 SGB 11 - Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren

Bei Versicherten, die nach § 140 von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet wurden, werden bis zum 1. Januar 2019 keine Wiederholungsbegutachtungen nach § 18 Absatz 2 Satz 5 durchgeführt; auch dann nicht, wenn die Wiederholungsbegutachtung vor diesem Zeitpunkt vom Medizinischen Dienst oder anderen unabhängigen Gutachtern empfohlen wurde. Abweichend von Satz 1 können Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt werden, wenn eine Verbesserung der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, insbesondere aufgrund von durchgeführten Operationen oder Rehabilitationsmaßnahmen, zu erwarten ist.


Stand: 26.07.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

142-SGB 11-Haftungsausschluss