§ 43b Sozialgesetzbuch 11 - Inhalt der Leistung
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Fünfter Titel Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.
Stand: 26.07.2023