Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 gewährt die Pflegeversicherung folgende Leistungen:
- 1.
- Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b,
- 2.
- Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,
- 3.
- zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a, ohne dass § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein muss,
- 4.
- Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40,
- 5.
- finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40,
- 6.
- Leistungen zur ergänzenden Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen sowie zur Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39a, 40a und 40b,
- 7.
- einen monatlichen Zuschuss bei vollstationärer Pflege gemäß § 43 Absatz 3,
- 8.
- zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,
- 9.
- zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß § 44a,
- 10.
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45,
- 11.
- den Entlastungsbetrag gemäß § 45b,
- 12.
- die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45e nach Maßgabe von § 28 Absatz 1b.
Stand: 26.07.2023
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