§ 137 SGB 11

§ 137 Sozialgesetzbuch 11 - Vermögenstrennung


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§ 137 SGB 11 - Vermögenstrennung

Das Vermögen ist von dem übrigen Vermögen der sozialen Pflegeversicherung sowie von seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.


Stand: 26.07.2023





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