§ 16 SGB 11

§ 16 Sozialgesetzbuch 11 - Verordnungsermächtigung


Sie sind hier.





 ◄     SGB 11     ► 

   

§ 16 SGB 11 - Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 15 sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 18 bis 18c zu erlassen. Es kann sich dabei von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen.


Stand: 26.07.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

16-SGB 11-Haftungsausschluss