§ 132 Sozialgesetzbuch 11 - Zweck des Vorsorgefonds
Sie sind hier.
Das Sondervermögen dient der langfristigen Stabilisierung der Beitragsentwicklung in der sozialen Pflegeversicherung. Es darf nach Maßgabe des § 136 nur zur Finanzierung der Leistungsaufwendungen der sozialen Pflegeversicherung verwendet werden.
Stand: 26.07.2023