§ 19 SGB 11

§ 19 Sozialgesetzbuch 11 - Begriff der Pflegeperson


Sie sind hier.





 ◄     SGB 11     ► 

   

§ 19 SGB 11 - Begriff der Pflegeperson

Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.


Stand: 26.07.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

19-SGB 11-Haftungsausschluss