§ 53 Sozialgesetzbuch 11 - Aufgaben auf Bundesebene
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Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahr. Die §§ 217b, 217d und 217f des Fünften Buches gelten entsprechend.
Stand: 26.07.2023